1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.2. Literatur
Reuter, Dieter
Das Gewissen des Arbeitnehmers als Grenze des Direktionsrechts des Arbeitgebers - Zu: BAG BB 1985, 1853
in: BB 1986, 385
"1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist ein Essentiale des Aktstypus Arbeitsvertrag.
Es ist zwar nicht sachnotwendig in dem Sinne, daß es andere Formen der Arbeitsorganisation
ausschließt, wohl aber in dem Sinne, daß ohnedem der umfasende Geltungsanspruch des
Arbeitsrechts nicht ausgelöst wird.
2. Entgegen der Ansicht des BAG läßt sich eine generelle Billigkeitskontrolle arbeitgeberischer
Weisungen nicht auf § 315 Abs. 3 BGB stützen. § 315 Abs. 3 BGB nimmt Bezug auf einen
widerleglich vermuteten Willen der Vertragsparteien, der im Arbeitsverhältnis zur realitätsfernen
Fiktion gerät. Statt dessen bietet sich die Parallele zum Beamtenrecht an, wo Weisungen im
Dienstverhältnis nur ausnahmsweise, nämlich im Fall des Durchschlagens 'auf die grundrechtlich
gesicherte Personalität' des Weisungsempfängers, der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind.
3. Die Gewissensnot scheidet nach dem gegenwärtigen Stand der verfassungsrechtlichen
Diskussion über die Gewissensfreiheit als genereller Rechtfertigungsgrund für zivilrechtliche
Pflichtverletzungen aus, weil sich erst in der Bereitschaft zur Hinnahme lästiger Folgen ihre
Echtheit dokumentiert. Allerdings darf die Gewissensnot aufgrund der Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte auf das Zivilrecht nicht mit Sanktionen wie dem Verlust des Arbeitsplatzes belegt
werden, weil duch so harte Folgen die Echtheitsprüfung in Unterdrückung umschlagen würde.
4. Gewissensfreiheit heißt Anspruch auf Toleranz der anderen, nicht Recht auf Intoleranz
gegenüber anderen. Arbeitsrechtlich relevante Gewissensnot setzt deshalb voraus, daß dem
Arbeitnehmer ein Verhalten angesonnen wird, das die Identifikation mit von ihm abgelehnten
oder die Distanzierung von ihm richtig erscheinenden ethischen und/oder weltanschaulichen
Überzeugungen verlangt. Entgegen der Ansicht des BAG kann sich deshalb ein Drucker
gegenüber einem Druckauftrag über von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Inhalte nicht
auf Gewissensnot berufen." (Zusammenfassung 390f) [hm]